Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 267
§ 267 – Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
(1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde. (2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.
Kurz erklärt
- Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die steuerpflichtig sind, können durch einen vollstreckbaren Verwaltungsakt in ihrem Vermögen vollstreckt werden.
- Dies gilt auch für Zweckvermögen und ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
- Wenn eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung später rechtsfähig wird, kann auch aus einem früheren Verwaltungsakt vollstreckt werden.
- Der Verwaltungsakt muss vollstreckbar sein.
- Die Regelung betrifft die steuerliche Verantwortung der Personenvereinigungen.